Erwägungsgrund 34 32022R2463
Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für Darlehen im Rahmen des Instruments eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind.