Erwägungsgrund 19 32022R2463
Freiwillige Beiträge von den Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission eine Beitragsvereinbarung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Haushaltsordnung schließen. Diese Vereinbarung sollte den Beitrag zum Zinszuschuss abdecken und darüber hinaus, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, auch zusätzliche Beträge umfassen.