Erwägungsgrund 48 32023R2841
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Einrichtungen der Union zu erreichen, für die Einrichtungen der Union Vorschriften über die Cybersicherheit festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.