Erwägungsgrund 10 32023R0675
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Standpunkte der Union in den RFO und die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig umweltverträglich ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, dass mit RFO zusammengearbeitet wird, damit diese für eine bessere Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei sorgen können, und dass ein Beitrag zum Nahrungsmittelangebot geleistet wird.