Erwägungsgrund 9 32023R0675
Um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei eingeführt. Diese Verordnungen decken bereits eine Reihe der in den CCSBT-Entschließungen festgelegten Maßnahmen ab. Es ist daher nicht erforderlich, jene Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung abzudecken.