Erwägungsgrund 8 32023R0675
Mit dieser Verordnung werden die bis 2020 angenommenen einschlägigen Entschließungen der CCSBT in Unionsrecht umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind. Diese Verordnung deckt nur die für die Union geltenden CCSBT-Bestimmungen ab, wobei insbesondere die Besonderheiten der Unionsflotte, wie etwa keine gezielte Fischerei, ausschließlich unbeabsichtigte Beifänge in der Vergangenheit, davon keine seit 2012 und keine Umladungen oder Anlandungen, und der Handel mit Südlichem Blauflossenthun berücksichtigt werden. In der Praxis werden die meisten Verpflichtungen nur ausgelöst, wenn es seitens der Unionsflotte versehentlich zu Beifängen von Südlichem Blauflossenthun kommt — was seit 2012 nicht mehr vorgekommen ist — und diese Fische an Bord behalten werden, was bisher noch nie gemeldet wurde.