Erwägungsgrund 2 32023R0675
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Europäische Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und ist bestrebt, die globale Meerespolitik zu stärken und die nachhaltige Bestandsbewirtschaftung zu fördern.