Erwägungsgrund 13 32023R0955
Die Verwendung eines Teils der Einnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Gebäuden, Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. Energiearmut bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu grundlegenden Energiedienstleistungen wie angemessene Wärme durch Heizen, Kühlung bei steigenden Temperaturen, Beleuchtung und Energie für den Betrieb von Geräten haben, die einen angemessenen Lebens- und Gesundheitsstandard gewährleisten. Im Jahr 2021 erklärten in einer unionsweiten Umfrage rund 34 Mio. Europäer, d. h. knapp 6,9 % der Unionsbevölkerung, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Während Sozialtarife oder befristete direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen können, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen — insbesondere Gebäuderenovierungen, auch durch den Zugang zu Energie aus erneuerbaren Quellen, und die aktive Förderung von Quellen der erneuerbaren Energie durch Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Haushalte, sowie Gebäuderenovierungen, die zu den in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielen beitragen — dauerhafte Lösungen bieten und wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Es sollte möglich sein, die Definition von Energiearmut in der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren, um den Ergebnissen der Verhandlungen über eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz (Neufassung) Rechnung zu tragen.