Erwägungsgrund 42 32023R0955
Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten dieses Informations- und Überwachungssystem im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Rechte nutzen können.