Erwägungsgrund 21 32023R0955
Abhängig von der Wirkung dieser Investitionen auf die Reduzierung von Kosten und Emissionen würden gezielte direkte Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer zu einer Verringerung der Energie- und Mobilitätskosten beitragen und einen gerechten Übergang fördern. Direkte Einkommensbeihilfen sollten als befristete Maßnahme verstanden werden, die die Dekarbonisierung des Wohnungs- und Straßenverkehrssektors begleitet. Sie sollte nicht dauerhaft sein, da sie nicht die grundlegenden Ursachen für Energiearmut und Mobilitätsarmut behebt. Eine derartige Unterstützung sollte nur die unmittelbaren Folgen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG angehen, und sie sollte nicht dazu verwendet werden, die Situation bei Strom- oder Heizkosten anzugehen, die mit der Aufnahme der Erzeugung von Strom und Wärme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie verbunden sind. Der Anspruch auf eine solche direkte Einkommensbeihilfe sollte zeitlich befristet sein. Die Empfänger direkter Einkommensbeihilfen sollten als Mitglieder einer allgemeinen Gruppe von Empfängern im Rahmen von Maßnahmen und Investitionen ausgewählt werden, die darauf abzielen, die Empfänger wirksam aus der Energiearmut und der Mobilitätsarmut herauszuführen. Die Pläne sollten daher direkte Einkommensbeihilfen umfassen, sofern sie auch Maßnahmen oder Investitionen mit dauerhaften Auswirkungen enthalten, die auf benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind, die direkte Einkommensbeihilfen erhalten.