Erwägungsgrund 30 32023R0955
Der Fonds sollte ausnahmsweise und vorübergehend aus den Einnahmen finanziert werden, die aus der Versteigerung von 50 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG, 150 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie und einer Menge an zusätzlichen Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie erzielt werden, die externe zweckgebundene Einnahmen darstellen sollten. Grundsätzlich sollte ein Betrag von 65000000000 EUR für die Durchführung des Fonds im Zeitraum 2026-2032 bereitgestellt werden. Die Kommission hat für die Versteigerung der Zertifikate im Rahmen von Kapitel IVa der genannten Richtlinie Sorge zu tragen. Wird das gemäß dem genannten Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie auf 2028 verschoben, so sollte der für die Durchführung des Fonds verfügbare Höchstbetrag 54600000000 EUR betragen. Dieser Betrag und die jährlichen Beträge spiegeln einen größeren Finanzierungsbedarf zu Beginn des Fonds wider. Die maximale Mittelzuweisung sollte für jeden Mitgliedstaat nach einer Zuweisungsmethode berechnet werden, die insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung gewährt, die von der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen der Gebäude und des Straßenverkehrs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG stärker betroffen sind. Da die externen zweckgebundenen Einnahmen im Anschluss an die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitzustellen sind, muss eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen werden, um es der Union zu ermöglichen, jedes Jahr die Beträge zuzuweisen, die für die im Einklang mit dieser Verordnung für die Bereitstellung von Mitteln in Höhe der zweckgebundenen Einnahmen zu leistenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten erforderlich sind.