Erwägungsgrund 21 32024R3012
Ein standardisierter Ausgangswert sollte die gesetzlichen Bedingungen und die Marktbedingungen widerspiegeln, unter denen die Tätigkeit stattfindet. Wird den Betreibern nach geltendem Recht eine Tätigkeit auferlegt oder sind dafür keine Anreize erforderlich, so wird ihre Leistung in diesen standardisierten Ausgangswerten berücksichtigt. Aus diesem Grund sollte davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit, bei der CO2-Entnahmen oder Verringerungen von Bodenemissionen über einen solchen Ausgangswert hinaus erzielt werden, zusätzlich ist. Daher würde die Verwendung eines standardisierten Ausgangswerts den Nachweis der Zusätzlichkeit für die Betreiber vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für das Zertifizierungsverfahren verringern, was im Falle von Kleinbetreibern besonders wichtig ist.