Erwägungsgrund 40 32024R3012
Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung bis zum 27. Dezember 2027 und danach innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme überprüfen. Alle Aspekte dieser Verordnung sollten unter Berücksichtigung von Folgendem fortlaufend überprüft werden: der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union, einschließlich ihrer Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2018/841, der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie den Richtlinien 2003/87/EG und (EU) 2018/2001; der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Vorschriften und Leitlinien im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 6 des letztgenannten Übereinkommens; des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts, bewährter Verfahren und der Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen; des Potenzials für eine dauerhafte CO2-Speicherung in Drittländern, vorbehaltlich des Bestehens internationaler Übereinkünfte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates, wobei Bedingungen festgelegt werden, die denen der Richtlinie 2009/31/EG gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass die geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 dauerhaft sicher und umweltverträglich ist; der Umweltauswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse infolge der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Bodendegradation und die Wiederherstellung von Ökosystemen; der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Bodenspekulation in der Union sowie der Kosten des Zertifizierungsverfahrens.