Erwägungsgrund 43 32024R3012
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Einführung hochwertiger CO2-Entnahmen und von hochwertigen Verringerungen von Bodenemissionen bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos der Grünfärberei, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —