Erwägungsgrund 35 32024R3012
Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates gebilligt wurde, in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, sind, sofern zutreffend, anwendbar.