Erwägungsgrund 32 32024R3012
Um sicherzustellen, dass die Überprüfung korrekt, robust und transparent ist, sollten Zertifizierungsstellen, die für den Zertifizierungsprozess zuständig sind, über die erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen und durch eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert oder von einer zuständigen nationalen Behörde anerkannt werden. Um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Zertifizierungsstellen auch völlig unabhängig von dem Betreiber oder der Betreibergruppe sein, der oder die die Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand der Zertifizierung sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Zertifizierungsgrundsätze sichergestellt wird, indem sie die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen, die durch die nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert wurden, überwachen und indem sie der Zertifizierungsstelle und den Zertifizierungsstellen und den einschlägigen Zertifizierungssystemen festgestellte Verstöße mitteilen.