Erwägungsgrund 14 32026R0261
Kurzfristige Lieferverträge betreffen kleinere Mengen als die großen langfristigen Lieferverträge zwischen Einführern und russischen Unternehmen und bestehende kurzfristigen Lieferverträge werden in jedem Fall bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung kurz vor dem Auslaufen sein. Dementsprechend erscheint das Risiko für die wirtschaftliche Sicherheit, das sich aus bestehenden kurzfristigen Lieferverträgen ergibt, gering. Daher sollten bestehende kurzfristige Lieferverträge von der sofortigen Anwendung des Einfuhrverbots ausgenommen werden und es sollte einen Übergangszeitraum bis zum 25. April 2026 für LNG-Einfuhren unter Berücksichtigung des Artikels 3ra der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates und bis zum 17. Juni 2026 für Pipeline-Gas gelten.