Erwägungsgrund 18 32026R0261
Um zu verhindern, dass die in den bestehenden Lieferverträgen vorgesehenen Einfuhrmengen erhöht werden, sollten Änderungen bestehender Lieferverträge für die Zwecke dieser Verordnung als neue Verträge angesehen werden, und Erhöhungen der Einfuhrmengen durch die Nutzung vertraglicher Flexibilitätsregelungen sollten vom Übergangszeitraum ausgenommen werden. Ausnahmen sollten für bestimmte Fälle notwendiger Änderungen bestehender Lieferverträge vorgesehen werden, sofern diese nicht zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Mengen oder zu einem Aufschub des Lieferzeitpunkts führen. Preisschwankungen infolge einer Preisindexierung, die bereits in bestehenden Lieferverträgen vorgesehen ist, stellen keine Änderung bestehender Lieferverträge dar.