Erwägungsgrund 37 32026R0261
Um ein Auswählen des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) in Bezug auf Sanktionen zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Nachdem Verstöße gegen die vorliegende Verordnung jedoch auch Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften der Union darstellen können, die eng mit den Verboten und Verpflichtungen in der vorliegenden Verordnung verbunden sind, etwa gegen das Zollrecht, restriktive Maßnahmen oder die Verordnung (EU) 2017/1938, sollte die Verhängung von Sanktionen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führen. Diese Verordnung lässt die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen nach nationalem Recht unberührt.