Erwägungsgrund 26 32026R0261
Der Kopplungspunkt Strandzha 1 verbindet die Union mit einem Pipelinesystem, über das nicht nur Gas aus der Republik Aserbaidschan oder der Republik Türkei, sondern auch erhebliche Gasmengen aus der Russischen Föderation transportiert werden. Daher sollten eindeutige Nachweise vorgelegt werden, die belegen, dass das Land der Erzeugung nicht die Russische Föderation ist, und den Behörden sollte ausreichend Zeit für die Überprüfung gewährt werden, um sicherzustellen, dass über den Kopplungspunkt Strandzha 1 eingeführtes Gas seinen Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat oder nicht direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird. Sollten in Zukunft andere Kopplungspunkte mit Pipelinesystemen verbunden werden, die erhebliche Mengen russischen Gases transportieren, sollte derselbe Kontrollstandard gelten.