Erwägungsgrund 28 32026R0261
Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Genehmigungsbehörden, die Zollbehörden, die Regulierungsbehörden, die zuständigen Behörden, die Agentur der Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die Kommission zusammenarbeiten, um die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen, und einschlägige Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung von vorübergehende Ausnahmen, die Einfuhren von russischem Erdgas nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlauben. Zollbehörden, Regulierungsbehörden, zuständige Behörden und die ACER sollten über die erforderlichen Instrumente und Datenbanken verfügen, um sicherzustellen, dass einschlägige Informationen zwischen den nationalen Behörden und Behörden in anderen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls ausgetauscht werden können. Die ACER sollte mit ihrem Fachwissen zur Überwachung der Durchführung dieser Verordnung beitragen. Um die Schaffung der erforderlichen interoperablen gemeinsamen Informationssysteme zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen können, ob die verfügbaren Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit in Anspruch genommen werden können. Die Zollbehörden sollten den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden und der Kommission monatlich über die wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit den Entwicklungen der Einfuhren von russischem Gas berichten, z. B. über Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Lieferverträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte und Vertragspartner. Die Kommission sollte diese Informationen gegebenenfalls in den Bericht über die Durchführung dieser Verordnung aufnehmen. Die Kommission sollte auch die Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bewerten und, sofern angebracht, Empfehlungen zur Verbesserung eines solchen Austausches von Informationen und Zusammenarbeit in diesen Bericht aufnehmen.