Erwägungsgrund 35 32026R0261
Angesichts der jüngsten Praxis der Russischen Föderation, vereinbarte Gerichts- und Schiedsverfahren einseitig zu ändern und zu behindern, können weder betroffene Personen noch die Union und die Mitgliedstaaten für Urteile, Schiedssprüche oder andere gerichtliche Entscheidungen haftbar gemacht werden, die im Rahmen rechtswidriger Verfahren angenommen wurden und für die keine Rechtsbehelfe im Rahmen der einschlägigen Gerichtsbarkeit zugänglich sind.