Erwägungsgrund 34 32026R0261
Die Mitgliedstaaten und die Union sollten bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten, einschließlich in Bezug auf mögliche Streitbeilegungsverfahren. Die Verordnungen (EU) Nr. 1219/2012 und (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten gegebenenfalls weitere Einzelheiten über die Zusammenarbeit und die Aufteilung der finanziellen Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union in möglichen Fällen der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung.