Erwägungsgrund 39 32026R0261
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend in koordinierter Weise und ohne das Risiko einer Marktfragmentierung verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser und effizienter zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.