Erwägungsgrund 17 32026R0261
Wenngleich es zunächst gerechtfertigt scheint, bestehende Altlieferverträge von der sofortigen Anwendung des Verbots der Einfuhr von russischem Gas auszunehmen, sollten nicht alle Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, vorübergehend ausgenommen werden. Eine vorübergehende Ausnahme für alle bestehenden Lieferverträge von dem Verbot könnte nämlich einen Anreiz für Russische Lieferanten geschaffen haben, die Zeit zwischen der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags für diese Verordnung und dem Inkrafttreten des Verbots zu nutzen, um die derzeitigen Lieferungen auszuweiten, indem sie neue Verträge schließen, oder um die Liefermengen durch die Änderung bestehender Lieferverträge oder die Nutzung von Flexibilitätsregelungen im Rahmen dieser Verträge zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass die Einfuhren aus der Russischen Föderation infolge des Verbots zurückgehen anstatt zuzunehmen, sollte diese Verordnung Unternehmen nicht dafür belohnen, in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags für diese Verordnung und dem Inkrafttreten des Verbots neue Verträge zur Einfuhr von russischem Gas abgeschlossen zu haben, indem ihnen auch ein Übergangszeitraum gewährt wird. Schließlich haben sich die Staats- und Regierungschefs bereits im März 2022 verpflichtet, die russischen Gaslieferungen einzustellen, und die Kommission hat aufbauend auf dieser Zusage die REPowerEU-Strategie, den REPowerEU-Plan und den REPowerEU-Fahrplan vorgeschlagen. Spätestens ab der Veröffentlichung des Vorschlags für diese Verordnung sollten Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, nicht mehr als Altverträge betrachtet werden. Daher sollten Verträge, die nach dem 17. Juni 2025 geschlossen werden, von den außerordentlichen Übergangsbestimmungen für bestehende kurz- und langfristige Lieferverträge ausgenommen werden.