§ 16 2. DVLuftPersV
Streu- und Sprühberechtigung (zu § 86 LuftPersV)
In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 13A zu vermitteln.
In der Flugausbildung sind die festgelegten Übungen gemäß Anlage 13B durchzuführen.
Der Bewerber für den Erwerb einer Streu- und Sprühberechtigung hat die theoretische Prüfung gemäß Anlage 13C durchzuführen.
Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 13D nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Streu- und Sprühflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.