Art. 41 32015D0528
Der Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag des Verwalters und nach Unterrichtung des Sonderausschusses einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für den Mechanismus Athena, deren Mandatszeit vier Jahre beträgt und bis zu einem Gesamtzeitraum von nicht mehr als acht Jahren verlängert werden kann; die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein; er darf nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt sein.
Der interne Prüfer erstattet dem Verwalter Bericht über die Risikokontrolle im Wege von unabhängigen Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie von Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrolle der Operationen und zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie der Leistung der Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken.
Der interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gegenüber allen Dienststellen wahr, die bei der Annahme der Einnahmen von Athena oder bei der Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben mitwirken.
Der interne Prüfer führt im Laufe eines Haushaltsjahres eine oder, sofern es zweckdienlich erscheint, mehrere Prüfungen durch. Er erstattet dem Verwalter Bericht über seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen und unterrichtet den Befehlshaber der Operation. Der Befehlshaber der Operation und der Verwalter gewährleisten die Umsetzung der sich aus der Prüfung ergebenden Empfehlungen.
Der Verwalter legt gegenüber dem Sonderausschuss jährlich Rechenschaft über die internen Prüfungen ab und macht dabei Angaben zu der Anzahl und der Art der durchgeführten internen Prüfungen, den Feststellungen, den Empfehlungen und den aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.
Außerdem gewährt jeder Befehlshaber einer Operation einem internen Prüfer uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation. Der interne Prüfer überprüft das einwandfreie Funktionieren der Finanz- und Haushaltssysteme und -verfahren und trägt dafür Sorge, dass die internen Kontrollsysteme solide und wirksam sind.
Die Ergebnisse und Berichte des internen Prüfers werden dem Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.