Art. 42 32015D0528
Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von Athena bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für Ausgaben nach Artikel 28 und des jährlichen Tätigkeitsberichts.
Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation den Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium bis zum 15. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Dem Sonderausschuss werden innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des Jahresabschlusses vom Rechnungsprüfungskollegium ein Prüfungsurteil und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der geprüfte Jahresabschluss von Athena unterbreitet.
Dem Sonderausschuss wird bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungskollegiums vorgelegt, den der Sonderausschuss zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss prüft, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann.
Nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder jeder anderen Verordnung zu ihrer Ersetzung bewahren der Rechnungsführer, jeder Befehlshaber einer Operation und gegebenenfalls der Verwalter alle Rechnungen, Bestandsverzeichnisse und dazugehörenden Belege, alle auf ihrer jeweiligen Ebene, fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Befehlshaber der Operation dafür, dass alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse dem Rechnungsführer übergeben werden.
Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Der Sonderausschuss kann jedoch die Einsetzung des vorgenannten Saldos aus der Ausführung des Haushaltsjahres nach Vorlage des Prüfungsurteils des Rechnungsprüfungskollegiums beschließen.
Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.
Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet.
Können zu erstattende Beträge nicht von den für Athena fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt.
Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, kann dem Verwalter bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vorlegen, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.