Art. 43 32015D0528
Ist eine Operation beendet, so kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss den Finanzabschluss für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten.
Können in den Finanzabschluss innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, so werden diese im Jahresabschluss von Athena ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 42 geprüft.
Der Sonderausschuss billigt den Finanzabschluss für die Operation, der ihm vorgelegt wurde, und stützt sich dabei auf das Urteil des Rechnungsprüfungskollegiums. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung.
Können zu erstattende Beträge nicht von den für Athena fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt.