Art. 20 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.
Der Bedienstete auf Zeit, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Agentur betrifft, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 13 und 19 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Agentur ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Bediensteten auf Zeit innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Bediensteten auf Zeit innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.