Art. 19 32016D1351
(1)
Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
(2)
Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auf Zeit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.