Art. 35 32016D1351
Die Verfügung nach Artikel 26, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der der Agentur durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der Anstellungsbehörde unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen.Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß Artikel 32 veröffentlicht.