Art. 22 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Agentur es erfordern und die Versagung für den Bediensteten auf Zeit keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auf Zeit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Absatz 1 gilt nicht für Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Agentur und/oder der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat der Agentur als Zeugen aussagen.