Art. 26 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwer wiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.