Art. 27 32016D1351
Erhält ein Bediensteter auf Zeit in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrugs oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Agentur oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Bediensteten auf Zeit der Agentur darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen, den Hauptgeschäftsführer der Agentur oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Leiter der Agentur.Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass eine andere Person, die im Dienst der Agentur steht oder für die Agentur einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.
Dem Bediensteten auf Zeit dürfen seitens der Agentur keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß Absatz 1 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Bediensteten auf Zeit weitergegeben werden.