Art. 33 32016D1351
Die Personalakte des Bediensteten auf Zeit enthält: Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen; die Agentur darf Schriftstücke nach Buchstabe a dem Bediensteten auf Zeit nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Bediensteten auf Zeit nachgewiesen oder andernfalls durch eingeschriebenen Brief an die letzte von ihm mitgeteilte Anschrift bewirkt.Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung der Bediensteten auf Zeit enthalten.Der Unterabsatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Bediensteten auf Zeit bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.Für jeden Bediensteten auf Zeit darf nur eine Personalakte geführt werden.Der Bedientete auf Zeit hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und Kopien davon anzufertigen.Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Bediensteten auf Zeit betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Beschwerdeausschuss vorgelegt.
sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;
die Stellungnahmen des Bediensteten auf Zeit zu den Vorgängen nach Buchstabe a.