Erwägungsgrund 11 32021D1093
Es kann erforderlich sein, dass der Rat und das GSR aus den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründen Beschränkungen auf Datenverarbeitungsvorgänge anwendet, die im Rahmen der Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungsaufgaben des DSB durchgeführt werden, wenn das notwendig ist, um die Aufgaben des DSB, damit zusammenhängende Untersuchungen und Verfahren, die Instrumente und Methoden der Untersuchungen und Prüfungen des DSB sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit den Aufgaben des DSB zu schützen.