Erwägungsgrund 2 32021D1093
Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“) erlässt. Diese Durchführungsvorschriften sollten insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten des Rates und des GSR (DSB) betreffen.