Erwägungsgrund 14 32021D1093
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die Verantwortlichen die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen oder davon absehen, wenn dadurch der Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährdet würde. Insbesondere bei einer Beschränkung der in den Artikeln 16 und 35 jener Verordnung vorgesehenen Rechte würde die Mitteilung der Beschränkung deren Zweck gefährden. Um sicherzustellen, dass das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung nach jenen Artikeln nur so lange beschränkt wird, wie die Gründe für die Zurückstellung der Unterrichtung bestehen, sollten der DSB oder die Generaldirektionen bzw. Dienststellen des GSR, die die Beschränkung anwenden, ihren Standpunkt regelmäßig überprüfen.