Erwägungsgrund 10 32022D2332
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zählt zu den Bereichen besonders schwerer Straftaten und ist hinsichtlich der Schwere mit den bereits in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführten Kriminalitätsbereichen vergleichbar, da er den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dauerhaft bedroht, die Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten untergräbt sowie erheblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schaden verursachen kann. Aufgrund derartiger Verstöße haben Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden oder deren Tätigkeiten beschränkt werden, weiterhin Zugang zu ihren Vermögenswerten und können weiterhin Regime unterstützen, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, oder sie haben weiterhin Zugang zu veruntreuten staatlichen Geldern. Ebenso kann das Geld, das unter Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union durch den Handel mit Gütern und natürlichen Ressourcen erwirtschaftet wurde, es den von diesen restriktiven Maßnahmen betroffenen Regimen ermöglichen, Waffen zu erwerben, mit denen sie ihre Straftaten begehen. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union, die den Handel betreffen, könnte darüber hinaus zur illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen in dem Staat beitragen, gegen den diese restriktiven Maßnahmen gerichtet sind.