Erwägungsgrund 3 32022D2332
Dieser Beschluss erfasst lediglich restriktive Maßnahmen der Union, die die Union auf der Grundlage des Artikels 29 EUV oder des Artikels 215 AEUV erlassen hat, wie Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union sowie sektorale wirtschaftliche Maßnahmen und Waffenembargos.