Erwägungsgrund 8 32022D2332
Die in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV genannten Kriterien in Bezug auf die grenzüberschreitende Dimension eines Kriminalitätsbereichs, nämlich die Art oder die Auswirkungen von Straftaten sowie die besondere Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, sind miteinander verknüpft und können nicht isoliert bewertet werden.