Erwägungsgrund 17 32022D2332
Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich, der die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV erfüllt, muss auf Unionsebene erreicht werden. Es steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.