Erwägungsgrund 6 32022D2332
Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorgesehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union und die Strafen dafür festzulegen, da ein entsprechender Verstoß als solcher noch nicht unter die in diesem Artikel aufgeführten Kriminalitätsbereiche fällt. Die derzeit in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union kann jedoch in einigen Fällen im Zusammenhang mit Straftaten stehen, die unter einige der aufgeführten Kriminalitätsbereiche fallen, wie Terrorismus und Geldwäsche.