Erwägungsgrund 9 32022D2332
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte als Kriminalitätsbereich festgestellt werden, um die wirksame Umsetzung der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union wird von der Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits als Straftat eingestuft. Einige Mitgliedstaaten, die den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen als Straftat einstufen, verfügen über weit gefasste Definitionen wie „Verstoß gegen VN- und EU-Sanktionen“ oder „Verletzung von EU-Vorschriften“, während andere Mitgliedstaaten über detailliertere Bestimmungen verfügen, in denen beispielsweise verbotene Verhaltensweisen aufgeführt sind. Die Kriterien, nach denen eine Verhaltensweise in den Anwendungsbereich des Strafrechts fällt, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, beziehen sich jedoch in der Regel auf ihre Schwere (schwerwiegende Art) oder werden qualitativ (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder quantitativ (Schaden) bestimmt.