Erwägungsgrund 18 32022D2332
Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt notwendig, um in einem zweiten Schritt den Erlass materieller sekundärrechtlicher Vorschriften unter anderem zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Definition der Straftaten und der Strafen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu ermöglichen.