Erwägungsgrund 7 32022D2332
Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV sieht ein besonderes Verfahren vor, nach dem der Rat neue Kriminalitätsbereiche bestimmen kann. Dies darf erst geschehen, nachdem die im Vertrag festgelegten Kriterien, die dem Ausnahmecharakter des Verfahrens entsprechen, einer sorgfältigen Bewertung unterzogen wurden. Die Entwicklungen der Kriminalität, die seit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beobachten sind, stellen außergewöhnliche Umstände dar.