Erwägungsgrund 2 32022D2332
Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 29 EUV restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten oder Maßnahmen zur Aussetzung, Einschränkung oder vollständigen Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen der Union verfügen.