Erwägungsgrund 44 32008L0056
Die Maßnahmenprogramme und die anschließenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten auf einem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns beruhen sowie auf den in Artikel 174 des Vertrags genannten Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Vorsorge.