Erwägungsgrund 48 32008L0056
Die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Kriterien und methodische Standards festzulegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden sollen, und Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —